2019-07-08 08:39:07

Abtreiben macht frei

von Karl Noswitz

Das erste Gesetz in der deutschen Rechtsgeschichte, das die Ermordung eines Kindes vor der Geburt straffrei stellte, erließ Adolf Hitler. Am 26. Juni 1935 ergänzte der „Führer“ das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ um die Vorschrift: wenn eine Frau „zur Zeit der Durchführung der Unfruchtbarmachung schwanger ist, so kann die Schwangerschaft mit Einwilligung der Schwangeren unterbrochen werden“.

Die „Reichsärztekammer“ richtete daraufhin im gesamten deutschen Reich „Gutachterstellen für Schwangerschaftsunterbrechung und Unfruchtbarmachung aus gesundheitlichen Gründen“ ein und gab 1936 Richtlinien für die „Begutachtung“ heraus. Der Sammelband enthielt auf 180 Seiten Beiträge „klinischer Spezialisten“. Dieses System war der Vorläufer der heutigen „Beratungsstellen“ nach dem „Schwangerschaftskonfliktgesetz“, die Lizenzen ausstellen, mit denen Mütter ihre Kinder vor der Geburt straffrei ermorden lassen können.

Bereits kurz nach der „Machtergreifung“ hatte Adolf Hitler den Kindermord im Mutterleib vorbereitet. Am 26. Mai 1933 setzte er Paragraf 219 Strafgesetzbuch wieder in Kraft, ein Vorläufer des heutigen Paragrafen 219 a – das Werbeverbot für Abtreibung. Eine ähnliche Vorschrift gab es schon lange vor dem Dritten Reich und wurde in der Weimarer Republik vorerst ausgesetzt. Die neue Fassung von Adolf Hitler unterschied allerdings erstmals zwischen verbotenen „Abtreibungen“ und „ärztlich gebotenen Unterbrechungen der Schwangerschaft“, die vom gesetzlichen Verbot ausgenommen wurden. Das „Deutsche Ärzteblatt“ maß 1933 dem neuen Paragrafen 219 „grundsätzliche Bedeutung“ für die Auslegung von Paragraf 218 zu, der bislang „bekanntlich keinen Unterschied zwischen ärztlich gebotener und sonstiger Schwangerschaftsunterbrechung“ kannte.

Mit diesem Vorstoß wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen für das Vernichtungssystem der „ärztlichen Gutachterstellen“, die zwei Jahre später ihre mörderische Arbeit aufnahmen. „Ärztlich geboten“ war die „Schwangerschaftsunterbrechung“ immer dann, wenn das Kind nicht den Vorstellungen des Führers entsprach. Menschen einzuteilen in – vom Führer, von der eigenen Mutter, vom eigenen Vater, von der Gesellschaft – „gewollte“ und „ungewollte“, gehört zu den Wesenszügen faschistischer Ideologien. Den „ungewollten“ wird das Menschsein abgesprochen, sie werden zu „Untermenschen“ oder zu „Schwangerschaftsgewebe“ entmenschlicht.

Wer sich heute offen zum Faschismus bekennt, diskreditiert sich selbst. Deshalb geben sich die raffinierten Faschisten nicht mehr als solche zu erkennen, sondern als „Antifaschisten“ aus. Einen Kindermord vor der Geburt verdrehen sie zu einem „Menschenrecht auf Abtreibung“. Notfalls mit der Gesetzeskeule wollen sie verhindern, dass bekannt wird, wer den Massenmord im Mutterleib in Deutschland eingeführt hat.

Die Nazi-Enkelin Susanne Baer ist Richterin am Bundesverfassungsgericht und Gender-Professx an der Humboldt-Universität zu Berlin. An ihrem Lehrstuhl wird unter der Chiffre „Reproduktive Rechte“ ein vermeintliches „Recht auf Abtreibung“ propagiert. Ulrike Lembke, die gerade den Lehrstuhl von Susanne Baer vertritt, forderte in einer Radiosendung ab 17:17, Vergleiche zwischen „Holocaust und Schwangerschaftsabbruch“ gesetzlich zu verbieten. In ihrer Rundfunkpropaganda verhöhnte sie in auffälliger Häufigkeit lebendige Kinder im Mutterleib als „ungewollte Schwangerschaft“. Bundesverfassungsrichterin Susanne Baer hält Abtreibungsverbote übrigens für „eine »offene Wunde« im Geschlechterverhältnis und in der Demokratie“.

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„Reichsmarschall“ Hermann Göring erließ nach Absprache mit Adolf Hitler am 9. März 1943 ein Dekret mit dem euphemistischen Titel „Verordnung zum Schutz von Ehe, Familie und Mutterschaft“. Zunächst wurde unter Paragraf fünf „eine Frau, die ihre Leibesfrucht abtötet“ zwar „mit Gefängnis“ bedroht, wobei die Dauer der Haftstrafe allerdings offen blieb. In Paragraf elf wurde die Vorschrift dann aber für das „Protektorat Böhmen und Mähren“ eingeschränkt: „für Straftaten von Personen, die nicht deutsche Staatsangehörige sind“ galten die Bestimmungen nur, wenn „die Tat sich gegen deutsche Staatsangehörige oder gegen die Lebenskraft des deutschen Volkes richtet.“

„Reichsgesundheitsführer“ Leonardo Conti erklärte am 11. März 1943: „Im Einvernehmen mit dem Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums ordne ich unter Bezugnahme auf das mir vom Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz unter dem 21. Mai 1942 übertragene Weisungsrecht an, dass bei Ostarbeiterinnen […] auf Wunsch der Schwangeren die Schwangerschaft unterbrochen werden kann.“ Feministisch ausgedrückt: Adolf Hitler war ein Vorkämpfer für das „Recht auf sexuelle Selbstbestimmung“ polnischer Frauen.

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